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§ 7 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürBPBahnG – Genehmigung der technischen Planung

(1) Eine Bergbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung finden § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 ThürVwVfG entsprechende Anwendung. Die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan ist nicht erforderlich. Mit dem Plan ist das Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorzulegen. Der Beschluss über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Für wesentliche Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.