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§ 7 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAbgG – Persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten, Bürogrundausstattung

Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeitern zur Unterstützung bei der mandatsbedingten Arbeit erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11, Stufe 4 TV-L (Thüringen) entspricht. Erstattet werden darüber hinaus die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beitrage und -umlagen, Umlagen für eine entsprechende Zusatzversorgungseinrichtung sowie eine Jahressonderzahlung. Für die vorgenannten Leistungen sind die Tarifverträge für die Beschäftigten des Landes entsprechend anzuwenden. Im Einzelfall können bei kündigungsbedingter vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit persönlichen Mitarbeitern Abfindungszahlungen bis zur Höhe von drei Monatsgehältern erstattet werden. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Zu den Einzelheiten und zum Verfahren erlässt der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus werden jedem Abgeordneten auf Nachweis die Kosten für eine Bürogrundausstattung in Höhe von 2.556,46 Euro einmal in jeder Wahlperiode erstattet. Eine Änderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts. Die Erstattung der Kosten zur Bürogrundausstattungsgegenstände ist im Falle der Aufgabe des Büros während der Wahlperiode in Höhe des Zeitwerts der Bürogrundausstattung oder im Fall des Verkaufs der Ausstattung durch den Abgeordneten in Höhe des Verkaufserlöses grundsätzlich zurückzugewähren.