Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAGSGB XII – Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen

(1) Das Land gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel, Zuschüsse und Darlehn zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sollen Maßnahmen und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und der ihnen obliegenden Aufgaben angemessen unterstützen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).