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§ 7 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAGBMG – Rechtsverordnungen

Das für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster

    1. a)

      der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,

    2. b)

      der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG,

    3. c)

      der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und

    4. d)

      der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen,

  2. 2.

    die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG und die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 34a Abs. 4 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln,

  3. 3.

    die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 3 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zu bestimmen,

  4. 4.

    die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen unter den in § 34 BMG genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten festzulegen,

  5. 5.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

  6. 6.

    das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 zu regeln,

  7. 7.

    für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen,

  8. 8.

    Einzelheiten der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 7, deren Art und Umfang sowie das anzuwendende Verfahren zu regeln und

  9. 9.

    im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und das Erstattungsverfahren zu regeln.