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§ 7 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGArbGG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAGArbGG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.
    die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 6. August 1991 (GVBl. S. 346) und
  2. 2.
    die Zweite Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 42).