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§ 7 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThJG – Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist für den Jagdschutz verantwortlich.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine nicht jagdpachtfähige Person, eine Personenmehrheit, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat er der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. Die zur Jagdausübung Dienstverpflichteten der Landesforstanstalt sind in deren Jagdbezirken für den Jagdschutz verantwortlich.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.