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§ 7 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StiftG – Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung durch Stiftungsorgane

(1) Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Stifterwille zn berücksichtigen. Stifterinnen und Stifter können sich in der Satzung das Recht vorbehalten, zu Lebzeiten Maßnahmen nach Absatz 1 von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch das zuständige Stiftungsorgan getroffen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(4) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig. In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengeschlossenen Stiftungen auf die neue Stiftung über.