§ 7 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 7 StiftG M-V – Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.