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§ 7 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StiftG M-V
Gliederungs-Nr.: 401-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 StiftG M-V – Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.