Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 7 StatG-LSA – Kommunale Statistikstellen

(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde und Verbandsgemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muss räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist (Abschottung).

(2) Bei der Verarbeitung von statistischen Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das für Statistik zuständige Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Art der Abschottung im Sinne des Satzes 1 durch Verordnung zu erlassen.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.

(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse zu Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist ortsüblich bekanntzumachen sowie dem Statistischen Landesamt, der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.

(6) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde oder Verbandsgemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.