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§ 7 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Zweiter Titel – Planung des Vollzugs

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StVollzG – Vollzugsplan

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

  1. 1.
    die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. 2.
    die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
  3. 3.
    die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
  4. 4.
    den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
  5. 5.
    die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  6. 6.
    besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
  7. 7.
    Lockerungen des Vollzugs und
  8. 8.
    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) 1Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. 2Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

Zu § 7: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).