Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

A. – Sparkassen → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 7 SpkG – Trägerschaft und Haftung

(1) Die Satzung kann die Bildung von Trägerkapital vorsehen. Trägerkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der gebildet wird durch

  1. a)

    Einlagen und/ oder

  2. b)

    Umwandlung von Teilen der Sicherheitsrücklage.

Über die Einführung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Kapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers. Dieses Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Trägerkapital durch Einlagen gebildet werden soll und diese noch nicht eingebracht worden sind, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. Im Übrigen haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.