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§ 7 SozSchwÜberwHDV
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SozSchwÜberwHDV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SozSchwÜberwHDV – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1469), geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), außer Kraft.