§ 7 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 7 SeilbG NRW – Enteignung
Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.