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§ 7 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 7 SeilbG NRW – Enteignung

Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.