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§ 7 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchulG LSA – Schulen des zweiten Bildungsweges

(1) Die Abendschule (Abendsekundarschule, Abendgymnasium) ist eine Schule, die Berufstätige im Abendunterricht zu den an der Sekundarschule und am Gymnasium vorgesehenen Abschlüssen führt.

(2) Das Kolleg ist eine Schulform, die Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, zum Abitur führt.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung zu den Schulen des zweiten Bildungsweges zu erlassen.