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§ 7 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchlG – Terminsbestimmung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Schlichtungsperson soll umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung bestimmen.

(2) Die Ladung wird den Parteien durch die Schlichtungsperson mittels eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreibsendung) durch die Post oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten gegen mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann (§§ 9 und 17 Abs. 2 Nr. 1).