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§ 7 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchO – Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie führen das Landessiegel.

(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedsfrauen und Schiedsmännern, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach § 8, keine Weisungen erteilt werden.