§ 7 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen
§ 7 SächsWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
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die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.