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§ 7 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Die besonderen Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsVwOrgG – Einteilung und räumliche Gliederung

(1) Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.

(2) Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.