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§ 7 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsVerfGHG – Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Auslegung der Verfassung des Freistaates Sachsen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  2. 2.

    bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  3. 3.

    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung des Freistaates Sachsen, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes) ausgesetzt hat (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  4. 4.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 der Verfassung des Freistaates Sachsen) verletzt fühlt (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  5. 5.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landtages im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 45 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  6. 6.
  7. 7.

    über die Zulässigkeit von Anträgen auf Verfassungsänderung (Artikel 74 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  8. 8.

    über Anträge kommunaler Träger der Selbstverwaltung auf Feststellung, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Abs. 2 oder der Artikel 84 bis 89 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt (Artikel 90 der Verfassung des Freistaates Sachsen);

  9. 9.

    über Anträge, Mitgliedern des Landtages oder der Staatsregierung das Mandat oder Amt abzuerkennen (Artikel 118 des Verfassung des Freistaates Sachsen),

  10. 10.

    in den ihm durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen).