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§ 7 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsLVO – Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.