Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsJagdG – Befriedete Bezirke
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)

(1) Befriedete Bezirke sind

  1. 1.

    Gebäude,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude anschließen,

  3. 3.

    sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

  4. 4.

    Sportanlagen,

  5. 5.

    Campingplätze,

  6. 6.

    Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    Friedhöfe und andere Bestattungsplätze sowie

  8. 8.

    abweichend von § 6 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes Zoos und Tiergehege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere

  1. 1.

    vollständig abgeschlossene Grundflächen,

  2. 2.

    öffentliche Anlagen und

  3. 3.

    Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

zu befriedeten Bezirken erklären, die nicht aufgrund von Absatz 1 befriedet sind.

(3) Die Jagdbehörde kann für Wild geeignete Verkehrswegequerungen wie Unterführungen und Wildbrücken sowie unmittelbar daran anschließende Grundflächen in dem Umfang, der zur Sicherung der Wanderungsbewegungen des Wildes erforderlich ist, zu befriedeten Bezirken erklären.