§ 7 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 7 SächsJG – Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.