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§ 7 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsJG – Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.