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§ 7 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsJAPO – Prüfungsverhinderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Hat der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt;

  2. 2.

    hat der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Prüfungsaufgaben zu bearbeiten;

  3. 3.

    eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

(5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.