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§ 7 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsFischG – Verzeichnis

(1) Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird.

(2) Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.