Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsDG – Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten verhängt werden. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung ergibt. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße bis zu einem Betrag von 500 EUR verhängt werden.