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§ 7 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsArchG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Absatz 1 ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere,

  1. 1.

    solange ihr oder ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a Absatz 1 der Strafprozeßordnung die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist,

  2. 2.

    wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 nicht geeignet ist,

  3. 3.

    solange sie oder er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann,

  4. 4.

    wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung ihrer oder seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 noch nicht abgelaufen ist oder

  5. 5.

    wenn sie oder er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

    1. a)

      gegen sie oder ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,

    2. b)

      ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder

    3. c)

      sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingetragen war.

(2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.