§ 7 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
§ 7 SächsAZVO – Arbeitsortflexibilisierung
Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.