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§ 7 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsAGSGB – Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.

Zu § 7: Eingefügt durch G vom 14. 7. 2005 (SächsGVBl. S. 167), geändert durch G vom 6. 4. 2006 (SächsGVBl. S. 94), 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230), 18. 1. 2018 (SächsGVBl. S. 18) und 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).