§ 7 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SPersVG – Leiter der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.