§ 7 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SOG – Unmittelbare Ausführung
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangen. Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt.