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§ 7 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 SNG – Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (1)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm und in Landschaftsrahmenplänen darzustellen.

(2) Das Landschaftsprogramm enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft des gesamten Landes. Es ist die Grundlage für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne. Die Landschaftsrahmenpläne enthalten in Text, Karte und Begründung für die einzelnen Teile des Landes die Zielsetzungen für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft auf ökologischer Grundlage sowie die Grundzüge der überörtlichen Maßnahmen für deren Verwirklichung.

(3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Mitwirkung der beteiligten Landesministerien und nach Anhörung des Landesplanungsbeirates sowie der weiteren betroffenen öffentlichen Planungsträger vorbereitet und aufgestellt sowie bei Bedarf fortgeschrieben.

(4) Bei der Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne wirken die Gemeinden und Gemeindeverbände mit, soweit die Pläne für ihre Entwicklung von Bedeutung sind. Sie sind möglichst frühzeitig in die Erarbeitung der Pläne einzuschalten.

(5) Die Landschaftsrahmenpläne werden im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Die zu den Plänen gehörenden Zeichnungen sind bei der obersten Naturschutzbehörde niederzulegen; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Fortschreibungen.

(6) Die Landschaftsrahmenpläne sind Fachpläne. Sie sind unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan zu übernehmen, soweit sie hierfür geeignet sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).