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§ 7 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SLVO – Regelmäßig zu durchlaufende Ämter, Bewährungszeiten

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 11 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes). Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.