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§ 7 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SAWG – Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen können Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben; § 22 KSVG gilt entsprechend. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss und Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist. Unbeschadet des Satzungsrechts des EVS kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung der Gemeinden mit Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden, dass die Abfallgefäße vom Standort abgeholt und nach dem Entleeren wieder zurückgebracht (Vor- und Nachkommando) werden.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen durch Satzung zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit

  1. 1.
    ihnen selbst nach in einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Pflicht zur stofflichen Verwertung auferlegt ist,
  2. 2.
    die getrennte Erfassung zur besseren Verwertung der Abfälle erforderlich ist,
  3. 3.
    die getrennte Erfassung der Abfälle der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung förderlich ist oder
  4. 4.
    die getrennte Erfassung der Abfälle in einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgeschrieben ist.

In der Satzung kann weiter bestimmt werden, in welcher Weise die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen darzulegen haben, dass sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Lage sind.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 übermitteln die Gemeinden im Einzelfall Name, Vorname, Wohnort, Straße und Hausnummer der Gebührenpflichtigen an den EVS. Soweit die erforderlichen Daten nicht bekannt sind, dürfen diese aus dem Melderegister übermittelt werden.