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§ 7 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht

A. – Ordnungsrechtlicher Teil → II. – Abschluss der Rennwette

Titel: Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottDV
Gliederungs-Nr.: 611-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 RennwLottDV – Abschluss der Wette beim Totalisator

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten

  1. a)

    die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),

  2. b)

    den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,

  3. c)

    den Betrag des Wetteinsatzes,

  4. d)

    den Namen des Unternehmers.