§ 7 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht
A. – Ordnungsrechtlicher Teil → II. – Abschluss der Rennwette
§ 7 RennwLottDV – Abschluss der Wette beim Totalisator
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
- a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
- b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,
- c)
den Betrag des Wetteinsatzes,
- d)
den Namen des Unternehmers.