Gesetze

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§ 7 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 7 RundfG M-V – Satzung

Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6a durch Satzungen und Richtlinien bestimmen. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfänger in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.