§ 7 RegisterVO
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
§ 7 RegisterVO – Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.