§ 7 RechtUBV
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Landesrecht Saarland
§ 7 RechtUBV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Juni 2001 in Kraft.