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§ 7 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RechPrüfG

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungshofs; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungshofs und dessen Vertretung nach außen.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist; im Übrigen übt er die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als der Präsident ihm seine Vertretung übertragen hat.

(3) Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten gilt auch für die Aufgaben, die dem Präsidenten außerhalb des im Absatz 1 bezeichneten Geschäftsbereiches im Rechnungshof kraft Gesetzes obliegen.

(4) Die weiteren Mitglieder des Rechnungshofes sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Präsidenten zugleich in Präsidialgeschäften tätig zu werden, soweit sie ihrer Haupttätigkeit dadurch nicht entzogen werden. Er kann ihnen auch außerhalb seines Geschäftsbereiches Weisungen erteilen, die jedoch das Prüfungsverfahren des Rechnungshofes nicht beschränken und in keinem Falle den Inhalt der Entscheidung des Rechnungshofes betreffen dürfen.