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§ 7 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 RPflG – Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

1Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.