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§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RHG

Eine Nebentätigkeit im Sinne von § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes dürfen der Präsident des Rechnungshofes nur mit Zustimmung des Präsidiums des Landtages, die übrigen Mitglieder mit Zustimmung des Präsidenten des Rechnungshofes übernehmen.