§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 RHG
Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie wird vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen.