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§ 7 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 RDG M-V – Rettungsdienst-Plan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Zur Sicherstellung der Gesamtversorgung sind

  1. 1.
    die Standorte der Rettungsleitstellen, die Luftrettungsstandorte und die erforderliche Vorhaltung von Rettungsmitteln,
  2. 2.
    die an die sachliche und personelle Ausstattung der Rettungsleitstellen, der Rettungswachen und der Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen,
  3. 3.
    die Eignung der jeweiligen medizinischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für die Notfallversorgung

durch einen Rettungsdienst-Plan als Rahmenplan zu regeln. Im Rettungsdienst-Plan können nach Anhörung der betroffenen Träger die Grenzen der Rettungsdienstbereiche abweichend von den Kreisgrenzen festgelegt werden, wenn dies aus Gründen der Organisation, der Verkehrswege oder der Nachrichtentechnik zweckmäßig ist. Die Standorte der Rettungswachen, die die Anforderungen des § 9 Abs. 1 erfüllen, sind nachrichtlich in den Rettungsdienst-Plan aufzunehmen.

(2) Die Aufstellung des Rettungsdienst-Planes und dessen Anpassung erfolgt durch das Sozialministerium nach Anhörung der Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen. Dabei ist vorzusehen, dass

  1. 1.
    ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann,
  2. 2.
    die Wartezeit bis zur Beförderung von zeitkritischen Krankentransporten in der Spitzenbelastung in der Regel nicht mehr als 30 Minuten beträgt,
  3. 3.
    die Gesamtvorhaltung durch entsprechende Einsatz- und Dispositionsverfahren sowie geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung begrenzt wird.

Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.

(3) Der Rettungsdienst-Plan ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.