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§ 7 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 7 RAVG NW – Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.