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§ 7 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 PresseG – Begriffsbestimmungen

(1) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse, eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten oder in Netzen in elektronischer Form zur Verbreitung bestimmten Darstellungen in Schrift, Bild, gesprochener Sprache und Musikalien.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Medienwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Medienwerke unterliegen nicht

  1. 1.

    amtliche Medienwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,

  2. 2.

    die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Medienwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Medienwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Medienwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.