Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Abschnitt I – Einleitende Vorschriften
§ 7 PersVG – Dienstbehörden
Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte
- 1.
der Hauptverwaltung: die Behörde oder Stelle, die für personalrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist, im Geschäftsbereich der Polizeibehörde die Polizei Berlin,
- 2.
beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
- 3.
des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,
- 3.
- a)
beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
- b)
bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,
- 4.
der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: die Krankenhausleitung,
- 5.
der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.