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§ 7 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 PersVG – Dienstbehörden

Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

  1. 1.

    der Hauptverwaltung: die Behörde oder Stelle, die für personalrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist, im Geschäftsbereich der Polizeibehörde die Polizei Berlin,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

  4. 3.
    1. a)

      beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

    2. b)

      bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,

  5. 4.

    der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

    der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: die Krankenhausleitung,

  6. 5.

    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.