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§ 7 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Aufbau der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 7 POG – Personalvertretungen

(1) Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind

  1. 1.
    das Landespolizeiamt,
  2. 2.
    das Landeskriminalamt,
  3. 3.
    die Polizeidirektionen,
  4. 4.
    die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.-H. ist nicht anzuwenden.