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§ 7 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 ÖGDG M-V – Gesundheitlicher Verbraucherschutz

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Gefährdung oder Schädigung durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände bei. Ihm obliegt die Überwachung nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis kann auch eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Mittel oder Gegenstand unter Nennung des Namens ergehen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät die Bevölkerung über die Essbarkeit von wild wachsenden Pilzen und wirkt bei der Aufklärung von Pilz- und sonstigen Pflanzenvergiftungen mit.