§ 7 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg
Teil I – Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 7 OBG – Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister; er ist zugleich oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.