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§ 7 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Nachbarwand

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 NachbG Schl.-H. – Anzeige des Anbaus

(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und, soweit dessen Besitz davon berührt wird, auch dem Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Grundstücks schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.

(2) Ist der Aufenthalt des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.