§ 7 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 7 NVersRücklG – Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.